Fördermöglichkeiten
Die Weiterbildung Allgemeinmedizin wird finanziell gefördert – im stationären Bereich von den Krankenkassen und im ambulanten Bereich von Krankenkassen und Kassenärztlicher Vereinigung Bayerns gemeinsam. Grundvoraussetzung ist, dass nur solche Weiterbildungsabschnitte gefördert werden können, die nach Maßgabe der gültigen Weiterbildungsordnung jeweils für die Ärzt*innen in Weiterbildung notwendig sind. Die Fördergelder müssen von den weiterbildenden Kliniken und Praxen beantragt werden.
Förderung im stationären Bereich:
Krankenhäuser, die Stellen mit einem Arzt/einer Ärztin in Weiterbildung besetzen, der/die die Absicht hat, Facharzt/Fachärztin für Allgemeinmedizin zu werden, erhalten einen finanziellen Zuschuss im Rahmen des „Programms zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V“. Im Bereich der Inneren Medizin erhalten sie für Vollzeitstellen eine Förderung in Höhe von 1.530 € pro Monat. Eine Teilzeitstelle mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wird ebenfalls gefördert. Sofern die jeweils geltende Weiterbildungsordnung eine geringere Teilzeitbeschäftigung anerkennt, ist diese ebenfalls förderungsfähig, sofern sie mindestens zwölf Wochenarbeitsstunden umfasst. Die Beträge richten sich dann nach dem Umfang der Teilzeitstelle. Für eine stationäre Weiterbildung in anderen Fächern der unmittelbaren Patientenversorgung laut Weiterbildungsordnung beträgt die Förderung 2.640 € pro Monat. Die Anträge hierfür müssen bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Wegelystraße 3, 10623 Berlin, online gestellt werden.
Achtung:
Zum 01.07.2016 ist eine neue Bundesvereinbarung zur Förderung der Weiterbildung Allgemeinmedizin in Kraft getreten. Demnach gibt es keine Einmalförderung für Weiterbildungskurse mehr.
Förderung im ambulanten Bereich:
Grundvoraussetzung für die Förderung ist die Genehmigung zur Beschäftigung der Ärzt*in in Weiterbildung. Die Förderung der Weiterbildung im ambulanten Sektor beträgt bei Ganztagsbeschäftigung 5.400 € pro Monat. Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 12 Wochenstunden wird entsprechend gefördert. Den Antrag auf Genehmigung einer Ärzt*in in Weiterbildung (1) und auf Förderung (2) muss die Praxisinhaber*in schriftlich bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB), Kompetenzzentrum Sicherstellung, Bereich Versorgungsgenehmigungen, 80684 München, stellen. Die näheren Voraussetzungen für die Antragsteller*in und der Ärzt*in in Weiterbildung können in den Richtlinien zur Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung (3) nachgelesen werden.
[1] Weiterbildungsassistentengenehmigung [KVB]
[2] Allgemeinmedizin: Förderung/Antrag [KVB]
Aktuelle Fassung des TV-Ärzte/VKA
[3] Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V
Achtung:
Zum 01.07.2016 ist eine neue Bundesvereinbarung zur Förderung der Weiterbildung Allgemeinmedizin in Kraft getreten. Demnach gibt es keine Einmalförderung für Weiterbildungskurse mehr.
Zugunsten einer besseren Verständlichkeit verzichten wir auf Darstellung etwaiger Ausnahmen und weisen darauf hin, dass aus dem Text keine rechtlichen Ansprüche abzuleiten sind.